Strafen bei Nichteinhalten der Geldwäschegesetze

Natürlich sind im GwG Geldwäschegesetz auch Strafen vorgesehen, falls Unternehmen die gegebenen Regelungen nicht einhalten. Hier gibt es für Güterhändler (also Autohändler, Juweliere etc.) und Banken, Versicherungen etc. abweichende Regelungen. So heißt es im Original-Gesetzestext für Güterhändler:

§ 56 GwG, Abs. 3: „Die Ordnungswidrigkeit (…) kann geahndet werden mit einer

1. Geldbuße bis zu einer Million Euro oder

2. Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils

Wenn Sie jetzt denken -> "Cool, zweifacher Gewinn = Peanuts"...

… dann sollten Sie das Wörtchen „oder“ im Gesetzestext beachten.

Ein Autohändler könnte hergehen und sagen: „Ich verdiene an einem Auto 1.500 Euro, das Zweifache des Gewinns sind 3.000 Euro -> das Risiko nehme ich in Kauf“. So läuft es aber nicht. Vor Ihnen sitzen nachher Beamte, die nicht so naiv sind und für einen Geldwäsche-Vorfall eine solch kleine Strafe verhängen. Daher hat der Gesetzgeber extra die Möglichkeit geschaffen, eine Nominalstrafe festzusetzen anstatt des X-fachen des Vergehens. 

Autohändler haben da noch Glück im Vergleich zu anderen

Für Banken, Versicherungen etc. sieht die Sache noch einmal anders aus:

§ 56 GwG, Abs. 3: „Die Ordnungswidrigkeit (…) kann geahndet werden mit einer

1. Geldbuße bis zu fünf Million Euro oder

2. Geldbuße bis 10% des Gesamtumsatzes der Firmengruppe

Da hört der Spaß dann für jeden Geschäftsführer oder Inhaber auf.

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Eine individuelle Beratung ist aufgrund des RDG – Rechtsdienstleistungsgesetzes leider nicht möglich.