Wer muss das GwG Geldwäschegesetz beachten?

Im Fokus des Geldwäschegesetzes stehen vor allem folgende Arten von Unternehmen:

und vor allem

Für die Güterhändler interessieren wir uns hier besonders, denn: Autohändler sind Güterhändler.

Wer fällt unter die Rubrik Güterhändler?

Jeder Händler, der regelmäßig mit Produkten über 1.000 Euro Wert handelt. Also quasi jeder Autohandel.

Neben Autohäusern natürlich auch noch andere Fahrzeughändler, z. B. Nutzfahrzeughändler, sowie Juweliere und Schmuckhändler, Kunsthändler oder Händler von anderen Luxuswaren.

Die Intension des Staates ist: Sobald ein Güterhändler mit einem wieder verkaufbaren Produkt handelt, das in der Regel einen für Kriminelle interessanten Wert hat (also 1.000 Euro aufwärts), muss dieser Händler die Gesetze zur Geldwäsche berücksichtigen.

Nicht jedes Unternehmen wird verdächtigt

Naturgemäß fällt nicht jeder Einzelhändler unter diesen Verdacht. Beispiel: Ein Güterhändler, der z. B. Handys massenweise über das Internet verkauft, hat wenig Ansätze für Geldwäscheverdacht. Es gibt bei jedem Geschäftsvorgang verschiedene Vertragspartner, die Vertragssumme ist meist kleiner als 1.000 Euro (evtl. manchmal auch darüber), die Bezahlung findet i. d. Regel auf elektronischem Wege statt. Hier gibt es nur wenige Schlupflöcher, die zudem aufwendig zu nutzen wären.

Autohändler stehen - leider - unter Generalverdacht

Anders ist das bei einem Autohändler: Ein Geschäftsvorgang kann auch mal ein Volumen von 100.000 Euro haben. Und Barzahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Ware ist hier nichts Seltenes.

Fazit: Als Autohändler müssen Sie das Geldwäschegesetz kennen und sich auf verschiedene Szenarien vorbereiten. Welche das sind, zeigen wir Ihnen hier.